Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zur Vermittlung von Fach- und Führungskräften und Beratungsleistungen
der Bühse & Partner Personal und Unternehmensberatung
§1 Präambel
Der Die Personal und Unternehmensberatung Bühse & Partner (im folgenden Auftragnehmer genannt), erbringt ihre Leistungen zur Vermittlung qualifizierter Fach- und Führungskräfte und eine Unternehmens - Managementberatung für ein beauftragendes Unternehmen (im Folgenden: Auftraggeber genannt), ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Auftragnehmer berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige unselbständig beschäftigte Mitarbeiter, Werkvertragsnehmer und/oder freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die die Personal und Unternehmensberatung Bühse & Partner nicht ausdrücklich anerkennt, sind für diese unverbindlich, auch wenn sie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Bühse & Partner behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig für die Zukunft abzuändern. Die abgeänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn:
Bühse & Partner dem Auftraggeber die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitteilt. Diese Mitteilung per E-Mail oder Anschreiben, gemäß den Adressangaben des Auftraggebers zustellt. Die letztbekannte E-Mail-Adresse sowie die Anschriftadresse ist ausreichend.
Auftraggeber der Einbeziehung der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht binnen 14 Tagen ab Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht, wobei die Personalberatung auf die Rechtsfolgen des unterlassenen Widerspruchs in der Mitteilung hinweisen wird.
§ 2 Personalberatung
Der Dienstleistungsumfang von Bühse & Partner umfasst sowohl die Vermittlung als auch die Beratung bei der Personalsuche und der Auswahl, sowie die Managementberatung des Auftraggebers. .
Darüber hinaus erstellt der Auftragnehmer auf Einzelanfrage Gutachten, diagnostische Analysen oder führt Assessment-Center durch.
Im Falle einer Vermittlung, benennt der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche für die Besetzung einer vakanten Position für wichtigen Kriterien (Stellenprofil). Der Auftragnehmer sucht geeignete Kandidaten aus und erstellt anonymisierte Berichte über die Kandidaten.
Auf Grundlage dieser Berichte, wählt der Auftraggeber Kandidaten aus, die der Auftragnehmer zu persönlichen Gesprächen - Präsentationen, einlädt. Bei diesen Präsentationen sind der Auftraggeber, der Auftragnehmer sowie der jeweilige Kandidat anwesend. Nach den Präsentationen kann der Auftraggeber geeignete Kandidaten zur Besetzung einer vakanten Position auswählen.
Vertragsschluss. Im Falle eines ersten Geschäftskontakts zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer sind Vereinbarungen in Einzelverträgen schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden zwischen den Vertragsparteien finden allein dann Geltung, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Die Parteien vereinbaren einzelvertraglich die Details im Hinblick auf die Aufgabenbereiche, die persönlichen und fachlichen Anforderungsprofile und sonstigen Kriterien, die bei der Vermittlung bzw. im Rahmen der Beratung relevant sind.
§3 Honorar, Spesen und Fälligkeit
Der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbart ein nach Schwierigkeit der jeweiligen Aufgabe bemessenes Honorar für die Personalvermittlung. Sollte der Auftraggeber über die Personalvermittlung hinaus weitere Personal- oder sonstige Beratungsleistungen in Auftrag geben, so ist für diese Beratungsleistungen eine gesonderte Honorarvereinbarung zu schließen. Die besonderen Vereinbarungen für den Bereich der Managementberatung finden Sie unter § 8!
Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
Das Honorar wird wie folgt fällig: Eine erste Rate wird unmittelbar nach Erteilung des Auftrags fällig. Dies ist keine Vorschusszahlung, sondern es handelt sich um eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe einzelvertraglich zu vereinbaren ist. Die zweite Rate wird nach der Präsentation Kandidaten fällig. Mit Zustandekommen eines Vertrages zwischen Auftraggeber und einem der Kandidaten wird die dritte Rate fällig.
Wird mit mehr als einem Kandidaten einen Vertrag zur Besetzung der ursprünglich vakanten Position geschlossen, wird für jede weitere Einstellung ein Honorar in Höhe von jeweils 40% des ursprünglich vereinbarten Honorars berechnet; die Fälligkeit auch der weiteren Honorare tritt mit dem jeweiligen Vertragsschluss ein.Sämtliche vorab vereinbarten erforderlichen Kosten, insbesondere Reise-, Kommunikations- und Unterkunftskosten und Anzeigenkosten des Auftragnehmers sowie der Kandidaten werden dem Auftraggeber zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.
Der Anspruch auf das Honorar und die zusätzlichen Kosten dieser Allgemeinen entsteht auch, wenn sich der Auftraggeber und der jeweilige Kandidat vor Arbeitsantritt vom Vertrag lösen.Sollte der Vermittlungsauftrag vom Auftraggeber vorzeitig gekündigt werden, die Position durch den Auftraggeber selbst besetzt werden, berechnet der Auftragnehmer die bis zum Zugang der Kündigung fälligen Honorare in jeweils voller Höhe sowie die angefallenen Auslagen.Lehnt der Auftraggeber einen Kandidaten vorerst ab, bzw. der Bewerber entscheidet sich gegen eine Einstellung und es kommt nach einem Zeitraum von 12 Monaten nach der Präsentation zu einer Einstellung, so wird das Honorar für die Personalberatung mit eben jenem Vertragsabschluß fällig.Die hier genannten Bedingungen hinsichtlich des Honorars gelten auch für den Fall, dass ein Vertrag zwischen einem Bewerber und einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen geschlossen wird.
Sollte der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug geraten, so werden ab dem 14. Tag nach Eintritt der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz berechnet.
§4 Anzeigepflicht
Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer unverzüglich anzeigen, wenn er sich für einen Kandidaten entschieden hat.
§5 Haftung Personalberatung
Der Augtragnehmer kann keine Haftung für die Richtigkeit der Unterlagen und sonstigen Informationen über die Kandidaten übernehmen.Die Haftung des Auftragnehmers und ihrer Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.Sämtliche, in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Haftungsbeschränkungen, gelten nicht bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch den Auftragnehmer oder deren Erfüllungshilfen.
§ 6 Gewährleistung Personalberatung
Wenn sich der Auftraggeber und Bewerber innerhalb von 8 Wochen nach Abschluss des Arbeitsvertrages, aus Gründen die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, vom Vertrag lösen, wird der Auftragsnehmer ohne erneute Honorarforderung, jeweils jedoch unter Berechnung der anfallenden Auslagen, einmalig einen weiteren Kandidaten für die identische Position suchen.
Der Auftragnehmer wird dabei die gleichen Suchkriterien anwenden, die sich wiederum nach dem ursprünglichen Anforderungsprofils richten. Der Auftragnehmer wird insbesondere nach Bewerbern suchen, die eben jene fachliche Qualifikation und Berufsausbildung aufweisen, die der Auftraggeber ursprünglich benannte. Eine Rückerstattung des Vermittlungshonorars kommt nicht in Betracht.Der Auftragnehmer gewährleistet sachgerechtes professionelles Vorgehen bei der Bewerbersuche und bei der Auswahl. Der Auftragnehmer kann nicht dafür einstehen, dass ein von ihr nach sachgerechtem und methodischem Vorgehen ausgewählter und empfohlener Bewerber alle vom Auftraggeber in den Kandidaten gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielen kann.
§7 Laufzeit und Kündigung
Der jeweilige Personalvermittlungsauftrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen von beiden Vertragsparteien gekündigt werden.
§ 8 Vereinbarungen für die Managementberatung
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers: Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftragnehmers vollumfänglich zu unterstützen. Der Auftraggeber schafft unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebsstätte, die zur Leistungserbringung erforderlich sind. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer geforderte Voraussetzungen nicht bereitstellt, hat er dem Auftragnehmer entstehende Wartezeiten gesondert zu vergüten. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigte Berichte, Entwürfe, Aufstellungen, Organisationspläne, und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Soweit Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese bei dem Auftragnehmer.Besondere Pflichten des Auftragnehmers: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auch auf Wunsch von seinen Mitarbeitern / Kollegen, eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen. Verletzt einer der Mitarbeiter / Kollegen die Verpflichtung, so erfüllt der Auftragnehmer seine daraus gegenüber dem Auftraggeber erwachsende Ersatzpflicht dadurch, dass er seine gegen den Mitarbeiter entstehenden Regressansprüche dem Auftraggeber abtritt.
Information Mängelfreiheit: Ist das Projekt in mehrere Abschnitte unterteilt, so erhält der Auftraggeber je nach Arbeitsfortschritt Arbeitsunterlagen. Sie dienen als Information über den jeweiligen Projektstand. Führen sie nicht zu einer sofortigen und begründeten Beanstandung, so gelten die Unterlagen als Grundlage für eine spätere Beurteilung des Vertragsgegenstandes im Hinblick auf seine Mängelfreiheit.
§ 9 Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden. Ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekann bekannt werden werden.
bekannt werden.
§ 10 Loyalitätsverpflichtung
Sicherung der Unabhängigkeit: Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Partner und Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
§ 10 Berichterstattung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die seine Partner schriftlich oder mündlich jeweils nach Arbeitsfortschritt Bericht zu erstatten. Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber nach Abschluss des Auftrages, sofern ein Schlussbericht schriftlich vereinbart wurde.
§ 11 Schutz des Urheberrecht des Auftragnehmers/Nutzung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages vom Auftragnehmer, seinen Mitarbeitern und Partnern erstellten Berichte, Analysen, Gutachten, Berechnungen, Leistungsbeschreibungen, Organisationspläne, und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden - und die unentgeltliche Weitergaben jeglicher Art an Dritte nur mit schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmers erfolgen kann.
Dem Auftragnehmer verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht.
Der Auftraggeber kann jedoch auch nach Abschluss des Projektes kann das Nutzungsrecht ausschließlich für eigene Zwecke nutzen.
§ 12 Mängelbeseitigung und Gewährleistung
Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Beratungsleistung zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 3 Monate.
Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung Berichts und Information des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer wird seine Pflichten zur Erfüllung des Auftrags mit bestem Wissen und Gewissen erfüllen.
Der Auftragnehmer gewährleistet, alle Leistungen im Sinn des Auftraggebers zu erbringen, ist aber hinsichtlich der Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit seiner Arbeit auf die Informationen des Auftraggebers angewiesen. Insbesondere auf das Zahlenmaterials und anderer wirtschaftlicher Vorgaben wie: Finanzkennzahlen, Liquidität, Personalentwicklung, usw.
Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit der erarbeiteten Ergebnisse, Textdokumente, Berechnungen, Geschäftspläne, soweit diese auf Angaben des Auftraggebers beruhen bzw. aus Angaben des Auftraggebers resultieren.
Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Wandlung.
Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des der v.g Ausführungen.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung, wenn eine beantragte Förderung seitens des Fördergebers nicht bewilligt wird. Gleiches gilt für Finanzierungen seitens der Banken, welche nicht positiv abgeschlossen wird.
Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
§ 13 Haftung
Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung mit größter Sorgfalt und nach anerkannter Regeln. Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch eingesetzte Partner und Kollegen. Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn eine im Auftrag des Auftraggebers beantragte Förderung oder Finanzierung nicht bewilligt wird.
Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der
Anspruchsberechtigte vom Schaden Kenntnis erlangt hat , spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten.
Der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich auch auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den Auftragnehmer schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
Die Schweigepflicht des Beraters, seiner Mitarbeiter und Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
Der Auftragnehmer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der Auftragnehmer gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses.
Dem Auftragnehmer überlassenes Material, Daten , Analysen, Datenträger usw. Datenträger, sowie alle Ergebnisse Kontrollzahlen aus der Durchführung des Auftrages werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.
§ 15 Honorar Managementberatung
Die Personal und Unternehmensberatung und der Auftraggeber vereinbaren ein nach Schwierigkeit der jeweiligen Aufgabe bemessenes Honorar für die Managementberatung.Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gehört dem Auftragnehmer mithin das vereinbarte Honorar. Der Auftragnehmer kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.
§16 Honorare und Kosten
Das Entgelt für die Leistungen des Beraters richtet sich nach den in den Einzelvereinbarungen festgelegten Sätzen.
Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4 vom Hundert p.a. über dem jeweiligen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.Sind Festpreise vereinbart, so wird je ein Drittel der Auftragssumme bei Vertragsabschluß, bei Ablieferung und bei Abnahme des Projektes fällig.
Der Auftragnehmer hat neben seiner Honorarforderung Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Fortsetzung seiner Arbeit von der Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen.
Eine Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt nicht zur Zurückhaltung der Vergütung einschließlich der geforderten Vorschüsse und des Auslagenersatzes. Eine Aufrechnung gegen solche Forderungen des Beraters ist ausgeschlossen.
Ein vorliegendes Angebot gilt für zwanzig Tage. Ist bis zu diesem Zeitpunkt kein Vertragsabschluß erfolgt, ist der Auftragnehmer an das Angebot nicht mehr gebunden.
Abschluss Klausel
Sollten Vorschriften oder Teile von Vorschriften dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Vielmehr verpflichten sich die Beteiligten, die unwirksame oder unwirksam gewordenen Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den gleichen wirtschaftlichen Zweck erzielt..Es ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Als Gerichtsstand gilt für beide Seiten Nienburg/Weser als vereinbart.
(Stand: 31.05.2007)